Update: die Informationen in diesem Artikel sind teilweise nicht mehr aktuell. Für Kaminöfen gelten die aktuellen Vorschriften der Bundesimmissionsschutzverordnung.
Neue Regelung für Kamine und Holzheizungen
Die Belastung der Umwelt mit Feinstaub und anderen schädlichen Emissionen zwingt den Gesetzgeber zu handeln. Um die Belastung durch Feinstaub ausgehend von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen auf ein Minimum zu reduzieren und die Luftqualität entscheidend zu verbessern, hat die Bundesregierung eine neue Verordnung geschaffen. Bis heute habe ich noch keine Studie gefunden, die belegt, das beim Verbrennen von trockenem Brennholz gesundheitsschädliche Emissionen freigesetzt werden. Dass der freigesetzte Feinstaub gesundheitsschädlich ist, ist inzwischen unbestritten. Die Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1. Novelle der BImSchV) tritt dessen ungeachtet ab dem 22.03.2010 in Kraft, denn nicht alle Besitzer von Holzheizungen fühlen sich in der Pflicht, nur zugelassene Brennstoffe zu verheizen. So ist nicht selten von Beschwerden zu hören, dass Nachbars Kamin wegen unerlaubt verbrannter Müllreste oder nassem Brennholz qualmt und stinkt.
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Novelle der 1. BImschV. Sanierungsregelungen für Einzelraumfeuerungsanlagen
Betroffen sind im Prinzip fast alle Besitzer von Holzheizungen oder Kaminöfen ab 4KW Nennwärmeleistung. Für alle bis zum 22.03.2010 eingebauten Anlagen gilt es aber zunächst abzuwarten. Durch Übergangsfristen haben die vorhandenen alten Holzheizungen und Kaminöfen Bestandsschutz.
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Ist Feinstaub gefährlich?
Feinste Feinstaubpartikel können die Atemwege und die Lunge schädigen. Feinstaub kann Schwermetalle und Schadstoffe enthalten, die auch krebserregend sind. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft ist es nicht möglich verschiedenen Feinstäuben unterschiedliche Schädlichkeiten nachzuweisen. Momentan werden Feinstäube aus Dieselruß oder Abgasen und der Feinstaub aus der Holzheizung nicht unterschiedlich behandelt.
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Wer ist von der Kleinfeuerungsanlagenverordnung nicht betroffen?
Ausgenommen von der Novelle des BImSchV sind historische Öfen die vor 1950 errichtet wurden, Backöfen und private Kochherde, Badeöfen, Grundöfen und offene Kamine. Für Grundöfen, Kamineinsätze und Kachelöfen gelten Sonderregelungen, da diese Anlagen bauartbedingt nur mit erheblichem Aufwand aufzurüsten oder auszutauschen sind. Ausgenommen von der neuen Kleinfeuerungsanlagenverornung (BImSchV) sind ebenfalls die Öfen oder Holzheizugen, die in Wohnhäusern als alleinige Wärmequelle dienen und nicht nur als Zusatzheizung eingesetzt sind.
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>Wer profitiert von der neuen Kleinfeuerungsanlagenverornung (BImSchV)?
Die neue Kleinfeuerungsanlagenverordnung bringt eine deutliche Kostenentlastung für Betreiber von Öl und Gasheizungen. Da diese Anlagen heute wesentlich effizienter und zuverlässiger arbeiten, wird der bisherige jährliche Überprüfungsturnus auf zwei bzw. drei Jahre verlängert.
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Feinstaubfilter für vorhandene Öfen
Im vergangenen Jahr wurden schon Feinstaubfilter als Nachrüstsätze für vorhandene Öfen entwickelt und produziert. Einige Modelle sind schon auf dem Markt.
Es gibt bereits einige moderne Holzfeuerungsanlagen, die nur sehr geringe Feinstaubemissionen verursachen. In erster Linie sind das Anlagen mit Holzpellets oder Anlagen, die mit kleinen Holzbriketts betrieben werden. Für besonders emissionsarme Holzfeuerungsanlagen kann auch das Umweltzeichen “Blauer Engel” vergeben werden. Weitere Informationen zum Umweltzeichen blauer Engel gibt es im Internet unter www.blauer-engel.de.Die Firma Hark GmbH aus Duisburg hat in Zusammenarbeit mit einem Forschungsinstitut die neue ECO-Plus Verbrennungstechnik entwickelt, welche den Feinstaub sehr effektiv reduziert. Bei einem bis zu 40% reduzierten Holzverbrauch profitieren die Nutzer auch von einem Wirkungsgrad von bis zu 88%. Das Eco-Plus System ist weltweit patentiert, es verwendet einen keramischen Feinstaubfilter und eine besondere Luftführung. Es handelt sich hier um ein Verbrennungskonzept, welches den Feinstaub erheblich reduziert, aber auch gleichzeitig die Wärmeentfaltung nicht behindert. -
Übergangsfristen für Einzelraumfeuerungsanlagen
Bisher waren Emissionsgrenzwerte für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kachelöfen oder Heizkamine nicht in der BImSchV geregelt. Das neue Gesetz sieht jetzt aber eine Typenprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Mit dieser Typenprüfung soll untersucht werden, ob eine Feuerungsanlage die neuen Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxyd so wie die Mindestwirkungsgrade einhalten können. Alle bestehenden Anlagen für feste Brennstoffe, die die Grenzwerte nicht einhalten können, sollen mit einem Feinstaubfilter nachgerüstet werden, oder außer Betrieb genommen werden. Es gelten hier so genannte Übergangsregelungen, die schrittweise in Kraft treten. Es gibt hierzu einen langfristigen Zeitplan zur Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme der alten bestehenden Holzfeuerungsanlagen.
Die Übergangsfristen für vorhandene Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen, Kachelöfen oder Heizkamine werden in §26 der neuen Kleinfeuerungsanlagenverordnung geregelt. Einzelraumfeuerungsanlagen sind im Sinne der neuen Verordnung Anlagen die der Beheizung von Räumen dienen, in denen sie aufgestellt sind.
Die Übergangsfristen für vorhandene Einzelraumfeuerungsanlagen sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
Datum der Typprüfung auf dem Typenschild: Datum der Außerbetriebnahme bzw. Nachrüstung bis einschließlich 31. Dezember 1974 31. Dezember 2014 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 31. Dezember 2017 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 31. Dezember 2020 1. Januar 1995 bis 21. März 2010 31. Dezember 2024
Schornsteinfeger Monopol wieder gestärkt.
Kontrolle und Einhaltung der Kleinanlagenfeuerungsverordnung durch den Schornsteinfeger
Die Einhaltung der Vorschriften der neuen Kleinanlagenfeuerungsverordnung obliegt dem Schornsteinfeger. Das auslaufende Schornsteinfeger Monopol wird durch das neue Gesetz wieder gestärkt. Wer nicht gerade Papierbriketts verheizt, hat vermutlich nicht viel zu befürchten. Ob ein Kaminofen oder der Kachelofen nachgerüstet werden muß erfährt der Betreiber bei der regelmäßigen Feuerstättenschau. Wer mehr über die Novelle des BImSchV erfahren möchte, kann sich beim Umweltbundesamt eine Bröschüre zum Thema Kleinfeuerungsanlagenverordnung und Feinstaub herunterladen.